Das neue Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. 

Mit dem neuen Gesetz werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt.

Es enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.

Ziel des Gesetzesentwurfs ist die Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude, um einen einfacheren ordnungsrechtlichen Rahmen für Niedrigstenergiegebäude-Standards zu bilden.

Die wichtigsten Fakten zum neuen Energiegesetz (GEG):

  • Das GEG verpflichtet Bauherren, sich für eine Form erneuerbarer Energie zu entscheiden. Dazu zählen unter anderem erneuerbare Energien aus gebäudenahen Quellen wie Solaranlagen, aber auch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wie die Brennstoffzellenheizung, in der Biomethan zu Strom und Wärme umgewandelt wird. Die Nutzung von erneuerbarer Fern- sowie Abwärme fällt ebenso unter die Erfüllungsoptionen des Gesetzes.
  • Es gibt ein neues gleichwertiges Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen bei der Errichtung von Wohngebäuden.
  • Die beim Neubau verpflichtende Nutzung erneuerbarer Energien kann künftig auch durch gebäudenahe erzeugten Strom (z.B. dazu zählen unter anderem erneuerbare Energien aus gebäudenahen Quellen wie Solaranlagen, aber auch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wie die Brennstoffzellenheizung, in der Biomethan zu Strom und Wärme umgewandelt wird) aus erneuerbaren Energien erfüllt werden.
  • Es gibt Flexibilisierungsoptionen bei der Erfüllung der energetischen Neubaustandards. Diese beziehen sich auf die Anrechnungsmöglichkeiten von gebäudenahe erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien sowie auf gasförmige Biomasse bei der energetischen Bilanzierung.
  • Bei wesentlichen Renovierungen muss nun eine Energieberatung erfolgen. Der Energieberater kann frei gewählt werden. Die Energieberatung muss unentgeltlich durch einen qualifizierten Energieberater erfolgen.
  • Energieausweise werden belastbarer: Berechnungen müssen eingesehen und Angaben der Eigentümer sorgfältig geprüft werden. Neben Verkäufern und Vermietern sind nun auch Makler verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen. Zusätzlich müssen nun auch die CO2-Emissionen des Gebäudes im Energieausweis angegeben werden. Bei fehlerhaften oder unterlassene Angaben droht die Abmahnung oder ein Bußgeld.

Relevanten Angaben im Energiegesetz sind laut § 87 GEG:

  1. Art des Ausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis
  2. Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude, bezogen auf die Wohnfläche (für Nichtwohngebäude ist diese Angabe für Wärme und Strom getrennt aufzuführen)
  3. Wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
  4. Bei Wohngebäuden: das im Energieausweis genannte Baujahr
  5. Bei Wohngebäuden: die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse (Klassen A+ bis H), falls der Energieausweis nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurde

Quellen: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat