Gesetzliche Neuregelung bei der Maklerprovision

Die gesetzliche Neuregelung über die Verteilung der Maklerkosten ist am 23. Dezember 2020 in Kraft getreten. Lesen Sie mehr über die aktuellen Änderungen.

In dem Gesetzesentwurf vom 23. Dezember 2020 wurde festgelegt, dass sich bei einem Immobilienkauf zukünftig beide Parteien (Käufer und Verkäufer) die Maklerkosten paritätisch teilen beziehungsweise der Käufer grundsätzlich nicht mehr zu zahlen hat als der Verkäufer. Käufer- und Verkäuferprovision werden durch die gesetzliche Regelung somit wechselseitig begrenzt.

Grundsätzlich bleibt es dabei, dass die Maklerprovision nur fällig wird, wenn es zum Abschluss eines Kaufvertrages kommt.

Das neue Gesetz hat keine Relevanz bei Anlageimmobilien, wie zum Beispiel Wohn- und Geschäftshäusern und Mehrfamilienhäusern, da es sich um nicht selbstgenutztes Wohneigentum handelt. Hier wird weiterhin nach dem Prinzip verfahren: Welche Vertragspartei die gesamte Courtage oder zu welchem Teil trägt, ist Verhandlungssache bzw. wird vom Marktumfeld bestimmt.

Den entsprechenden Gesetzestext finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch:

§ 656a BGB:

Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.

§ 656b BGB:

Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

§ 656c BGB:

(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.

(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.

§ 656d BGB:

(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.

(2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz