Dichtheitsnachweis
06.10.2024
Dichtheitsnachweis
Dichtheitsnachweis Hamburg: Eigentümer müssen ihre Grundstücksentwässerungsanlage prüfen lassen. Hier finden Sie alle Infos zur Dichtheitsprüfung, Fristen und Kosten.
Gesetzliche Verpflichtung
Jeder Eigentümer eines bebauten Grundstücks in Hamburg ist verpflichtet, die eigene Grundstücksentwässerungsanlage regelmäßig auf Dichtigkeit prüfen zu lassen und einen entsprechenden Dichtheitsnachweis zu führen (§ 17b Absatz 1 Hamburgisches Abwassergesetz – HmbAbwG). Der Dichtheitsnachweis dient dem Schutz von Boden und Grundwasser und ist vom Eigentümer aufzubewahren sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Was ist ein Dichtheitsnachweis?
Ein Dichtheitsnachweis ist der schriftliche Nachweis darüber, dass die unterirdischen Entwässerungsanlagen eines Grundstücks dicht sind. Dazu zählen sämtliche Schmutz- und Mischwasserleitungen, Schächte sowie gegebenenfalls Fettabscheider, Abwasserbehandlungsanlagen oder sonstige technische Einrichtungen. Auch Regenwasserleitungen unterliegen der Prüfpflicht, sofern sie an ein Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind, nachteilig verändertes Niederschlagswasser ableiten oder Bestandteil sicherheitsrelevanter Anlagen im gewerblichen Bereich sind, beispielsweise Löschwasserrückhaltungen.
Warum ist die Dichtheitsprüfung erforderlich?
Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist, dass nach Schätzungen etwa 30 bis 50 Prozent der privaten Abwasserleitungen Schäden aufweisen. Durch Undichtigkeiten kann Abwasser in den Boden und das Grundwasser gelangen und dieses nachhaltig verunreinigen. Die Dichtheitsprüfung ist daher ein wesentliches Instrument des Gewässer- und Umweltschutzes.
Für welche Grundstücke ist ein Dichtheitsnachweis erforderlich?
Für alle bebauten Grundstücke in Hamburg ist ein Dichtheitsnachweis erforderlich, unabhängig vom Alter des Gebäudes. Bei nach 1995 errichteten Entwässerungsanlagen sollte ein entsprechender Nachweis bereits vorliegen, da dieser im Rahmen des Neubaus verpflichtend war. Ist dies nicht der Fall, muss der Dichtheitsnachweis nachträglich erbracht werden.
Besonders dringend wird die Durchführung einer Dichtheitsprüfung für Grundstücke empfohlen, die innerhalb eines Wasserschutzgebietes (Zonen I bis III) liegen, da dort verkürzte Prüfintervalle gelten können.
Prüfintervalle und Gültigkeit
Für bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen gelten in Hamburg wiederkehrende Prüfpflichten. Der Dichtheitsnachweis ist in regelmäßigen Abständen zu erneuern. Für Wohngrundstücke außerhalb von Wasserschutzgebieten ist in der Regel alle 25 Jahre ein gültiger Dichtheitsnachweis erforderlich. Innerhalb von Wasserschutzgebieten gelten verkürzte Prüfintervalle, in der Regel zehn Jahre in Zone III sowie teilweise noch kürzere Fristen in den Zonen I und II. Eigentümer sind verpflichtet sicherzustellen, dass jederzeit ein gültiger Dichtheitsnachweis für ihre Grundstücksentwässerungsanlage vorliegt.
Wer führt die Dichtheitsprüfung durch?
Die Dichtheitsprüfung darf ausschließlich durch zertifizierte Fachbetriebe durchgeführt werden. Eine Übersicht der zugelassenen Unternehmen stellt die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) zur Verfügung. Die Prüfung erfolgt mit anerkannten technischen Verfahren, beispielsweise durch Kamerabefahrung oder Druck- beziehungsweise Luftprüfungen. Nach Abschluss der Prüfung wird ein Prüfbericht erstellt, der gemeinsam mit einem Lageplan den Dichtheitsnachweis bildet.
Kosten der Dichtheitsprüfung
Die Kosten für eine Dichtheitsprüfung hängen von der Größe des Grundstücks, der Länge und Zugänglichkeit der Leitungen sowie vom Prüfverfahren ab. In der Praxis liegen die Kosten häufig im Bereich von etwa 300 bis 500 Euro, können im Einzelfall jedoch auch darüber liegen.
Vorgehen bei festgestellten Schäden
Werden bei der Dichtheitsprüfung Schäden festgestellt, sind diese entsprechend nach den festgelegten Sanierungsprioritäten zu beseitigen. Bei Schäden der Sanierungspriorität I müssen die Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung behoben werden. Schäden der Sanierungspriorität II sind, sofern keine strengeren Vorgaben bestehen, innerhalb der jeweils geltenden Frist zu sanieren. Bei der Sanierungspriorität III gilt die Anlage als dicht, sodass der Dichtheitsnachweis ausgestellt werden kann. Nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen ist eine Nachprüfung der sanierten Leitungsabschnitte erforderlich.
Zuständige Behörde
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)
Amt Wasser, Abwasser und Geologie
W 21 – Grundstücksentwässerung
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg
Telefon: +49 (0)40 428 40 – 5200
E-Mail: di*****************@***********rg.de
Weitere Informationen zu Dichtheitsnachweisen finden Sie unter:
www.hamburg.de/abwasserleitung