Mieterservice

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Fragen

Hier finden Sie Antworten auf Fragen zum Mietverhältnis.

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Reparaturmeldungen

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Häufig gestellte Fragen zu Mietverhältnissen

  • Mieterselbstauskunft
  • Aktuelle Schufa-Auskunft (nicht älter als 6 Monate)
  • Kopie der letzten drei Gehaltsnachweise
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses (Vor- und Rückseite)
  • Aufenthaltsgenehmigung (falls zutreffend)
  • Mieterselbstauskunft
  • Aktuelle Schufa-Auskunft (nicht älter als 6 Monate)
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses (Vor- und Rückseite)
  • Handelsregisterauszug sowie Gesellschafterliste (falls zutreffend)
  • Betriebswirtschaftliche Auswertung (falls zutreffend)
  • Bilanzen
  • Auskunft der Creditreform
  • Gewerbeanmeldung

Nein, unsere Objekte sind in der Regel courtagefrei.

Die gesetzliche Regelung zur Zahlung einer Courtage ist seit dem 23. Dezember 2020 nach dem Bestellerprinzip geregelt. Dieses besagt laut §§652 bis 655 BGB, dass derjenige die Kosten des Immobilienmaklers zu zahlen hat, der die Dienstleistung in Auftrag gibt.

Die Miete ist spätestens am dritten Werktag des laufenden Monats zu zahlen.

Am einfachsten ist es für Sie, wenn Sie unser SEPA-Lastschriftmandat nutzen.

Hierfür einfach das SEPA-Lastschriftmandat ausfüllen, unterschreiben und anschließend an info@nordhausimmobilien.de schicken. Die monatliche Abbuchung erfolgt dann automatisch von dem von Ihnen angegebenen Konto.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und von allen Vertragsnehmern unterzeichnet sein (§568 Abs. 1 BGB).  Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (§ 573c BGB).

Das Kündigungsschreiben muss der Nordhaus Immobiliengesellschaft mbH demnach spätestens am dritten Werktag des laufenden Monats vorliegen.

Beispiel:

Der Mieter Herr Mustermann sucht am Montag, den 04.01.2021 eine neue Mietwohnung und fragt sich, zu welchem Einzugstermin er eigentlich suchen soll, wenn er noch am selben Tag die Kündigung an den Vermieter verschickt?

Wenn die Kündigungserklärung dem Vermieter bis zum Ablauf des Mittwochs, den 06.01.2020 zugeht, dann beginnt die Kündigungsfrist noch im selben Monat, Januar 2021 zu laufen und endet mit Ablauf des 31. März 2021.

Wenn die Kündigungserklärung dem Vermieter nach Ablauf des Mittwochs, den 06.01.2021 zugeht, dann beginnt die Kündigungsfrist erst im nächsten Monat, Februar 2021 zu laufen und endet mit Ablauf des 30. April 2021.

Die gesetzlich geregelte Abrechnungsperiode läuft vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres. Spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Periode muss den Mietern die Betriebskostenabrechnung vorliegen.

Beispiel:

Abrechnungsperiode 01.01. bis 31.12.2020: Die Erstellung und Zusendung der Abrechnung erfolgt im Laufe des Jahres 2021. Diese Regelung gilt auch, wenn Sie im Laufe einer Abrechnungsperiode kündigen.

Wohnungsmieter zahlen 3 Nettokaltmieten als Mietsicherheit. 

Diese ist in einer Gesamtsumme oder in drei aufeinanderfolgenden Raten zu zahlen. Die Kaution bzw. die erste Rate ist spätestens zum Mietvertragsbeginn zu leisten. Die Kaution wird getrennt vom Geschäftsvermögen auf einem Mietkautionskonto angelegt und banküblich (Sparkonto mit gesetzlicher Kündigungsfrist) verzinst.

Eine alternative Möglichkeit ist die sogenannte Bankbürgschaft.

Gewerbemieter zahlen 3 Nettomieten als Kaution.

Ist das Mietverhältnis beendet, steht dem Vermieter eine Prüfungszeit zu, um u.a. etwaige, vom Mieter verschuldete Mängel, zu beseitigen. Ein Teil der Kaution wird einbehalten um eine mögliche Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung zu sichern und ggf. zu verrechnen.

Die  Auszahlung der anteiligen Kaution erfolgt innerhalb der nächsten sechs Monate.

Rufen Sie uns gerne an oder stellen uns Ihre Frage über das Kontaktformular.

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