Legionellenprüfung
06.10.2024
Legionellenprüfung
Legionellenprüfung: Gesetzliche Pflicht für Eigentümer und Betreiber von Trinkwasseranlagen. Hier finden Sie alle Informationen zu Prüfvorlagen, Trinkwasserinstallationen, Maßnahmenwerten und Gesundheitsrisiken.
Gesetzliche Grundlage
Legionellenuntersuchungen in Trinkwassererwärmungsanlagen sind in der jeweils geltenden Trinkwasserverordnung (TrinkwV) geregelt. Diese verpflichtet Unternehmer und sonstige Inhaber von Trinkwasserinstallationen, ihre Anlagen eigenverantwortlich und ohne gesonderte Aufforderung durch das Gesundheitsamt regelmäßig auf einen Befall mit Legionellen untersuchen zu lassen.
Die Untersuchung ist in den vorgeschriebenen Intervallen durchzuführen. Die Probenahme darf ausschließlich durch nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierte Probenehmer erfolgen. Die Analyse der Wasserproben ist durch entsprechend akkreditierte Laboratorien vorzunehmen. Die Untersuchungsergebnisse sind zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Wer ist zur Legionellenprüfung verpflichtet?
Die Untersuchungspflicht betrifft insbesondere Unternehmer und sonstige Inhaber von Trinkwasserinstallationen, wenn Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird. Dazu zählen unter anderem öffentliche Gebäude wie Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser sowie vermietete Wohngebäude.
Damit sind vor allem Vermieter von Mehrfamilienhäusern sowie Wohn- und Geschäftshäusern prüfungspflichtig. Unter bestimmten technischen Voraussetzungen kann die Pflicht auch Vermieter von Einfamilienhäusern betreffen.
Welche Trinkwasseranlagen sind untersuchungspflichtig?
Eine regelmäßige Legionellenuntersuchung ist erforderlich, wenn es sich um eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung handelt und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Trinkwasserinstallation versorgt drei oder mehr Wohneinheiten.
- Mindestens eine Wohneinheit ist vermietet oder wird öffentlich genutzt.
- Es besteht eine zentrale Trinkwassererwärmungsanlage.
- Der Trinkwasserspeicher hat ein Volumen von mehr als 400 Litern,
oder das Volumen der Trinkwasserleitungen zwischen Speicher und Entnahmestelle überschreitet 3 Liter. - Es sind Duscheinrichtungen vorhanden, bei denen Trinkwasser vernebelt wird.
Trinkwasseranlagen in reinen Ein- und Zweifamilienhäusern, die ausschließlich selbst genutzt werden, gelten in der Regel nicht als Großanlagen im Sinne der Trinkwasserverordnung und unterliegen daher nicht der regelmäßigen Untersuchungspflicht.
Was sind Legionellen?
Legionellen sind stäbchenförmige Bakterien, die natürlicherweise in Grund- und Oberflächenwasser vorkommen. Da dieses Wasser zur Trinkwassergewinnung genutzt wird, können Legionellen in geringen Konzentrationen auch im Trinkwasser enthalten sein.
In der hausinternen Trinkwasserinstallation können sich Legionellen unter ungünstigen Bedingungen stark vermehren und eine Gesundheitsgefährdung darstellen.
Begünstigende Bedingungen für Legionellenwachstum
Legionellen vermehren sich besonders gut bei:
- Wassertemperaturen zwischen 25 °C und 55 °C,
- geringer oder fehlender Wasserzirkulation,
- selten genutzten Leitungsabschnitten (sogenannten Totstrecken),
- längerem Leerstand von Wohnungen oder Gebäuden.
Gesundheitsrisiken durch Legionellen
Eine gesundheitliche Gefährdung besteht in der Regel nicht durch das Trinken von legionellenhaltigem Wasser. Kritisch ist vielmehr das Einatmen von fein zerstäubtem Wasser, beispielsweise beim Duschen.
Dabei können grippeähnliche Erkrankungen (Pontiac-Fieber) oder schwere Lungenentzündungen (Legionärskrankheit) auftreten, insbesondere bei älteren oder immungeschwächten Personen.
Was gilt bei einem positiven Legionellenbefund?
Betreiber von Trinkwasseranlagen müssen sicherstellen, dass geeignete Probenahmestellen am Trinkwasserspeicher (Austritt und Zirkulation) vorhanden sind. Gegebenenfalls sind diese nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nachzurüsten.
Wird der in der Trinkwasserverordnung festgelegte Maßnahmenwert von 100 koloniebildenden Einheiten (KBE) je 100 ml Wasser überschritten, liegt ein positiver Legionellenbefund vor und es besteht unverzüglicher Handlungsbedarf.
Pflichten bei Überschreitung des Maßnahmenwertes
Bei einem positiven Befund bestehen folgende Verpflichtungen:
Informationspflicht:
Der Betreiber bzw. Vermieter hat alle betroffenen Nutzer sowie das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der vorgeschriebenen Frist, über den Legionellenbefall zu informieren.
Behebung und vorbeugende Maßnahmen:
In der Regel ist zunächst eine thermische Desinfektion durchzuführen, bei der das gesamte Trinkwassersystem kurzfristig auf mindestens 70 °C erhitzt wird. Abhängig von Ursache und Ausmaß der Kontamination können weitergehende technische Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich sein.
Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
Verstöße gegen die Vorgaben der Trinkwasserverordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und mit empfindlichen Bußgeldern verbunden sein. Kommt es infolge einer unterlassenen oder fehlerhaften Legionellenprüfung zu Gesundheitsschäden, können zudem zivilrechtliche Haftungsansprüche gegen den Betreiber oder Vermieter entstehen.
Beauftragung einer Legionellenprüfung
Die Legionellenprüfung darf ausschließlich durch hierfür akkreditierte und qualifizierte Fachlabore durchgeführt werden. Gerne können geeignete Labore empfohlen und die Koordination mit externen Dienstleistern übernommen werden.
Weitere Informationen unter:
https://www.hamburgwasser.de/service/weitere-leistungen/blei-und-kupferanalysen/weitere-analysen